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   BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 17/95   

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BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 17/95 (https://dejure.org/1995,2115)
BayObLG, Entscheidung vom 06.04.1995 - 2Z BR 17/95 (https://dejure.org/1995,2115)
BayObLG, Entscheidung vom 06. April 1995 - 2Z BR 17/95 (https://dejure.org/1995,2115)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 158, 883
    Rückauflassungsanspruch, der nach dem Tod eines Berechtigten dem Überlebenden allein zustehen soll, durch eine einzige Vormerkung sicherbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückübertragungsverlangen nur nach Bedingungseintritt durch notariell beurkundete Erklärung; Sicherung eines Rückübereignungsanspruches durch Eintragung einer Vormerkung; Abtretung des Hälfteanteils des vorversterbenden Ehegatten zugunsten des Überlebenden für den Fall ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 158, § 883
    Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei vorweggenommener Erbfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1297
  • DNotZ 1996, 366
  • FGPrax 1995, 96
  • FamRZ 1995, 1297 (Ls.)
  • Rpfleger 1995, 498
  • BayObLGZ 1995, 149
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 2 Z 71/84

    Eintragung zweier Rückauflassungsansprüche

    Auszug aus BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 17/95
    Dabei wurde - wie in einem weiteren in Betracht gezogenen Fall (BayObLGZ 1984, 252/256) - von einer Sukzessivberechtigung gesprochen.

    Der Anspruch soll zunächst den übergebenden Eltern gemeinsam zustehen und nach dem Tod eines der beiden Berechtigten zum alleinigen Anspruch des Überlebenden werden (BayObLGZ 1984, 252/256, OLG Zweibrücken Rpfleger 1984, 285, jeweils m.w.N.).

    In der Vergangenheit wurde jedenfalls auch ein solcher Fall als Sukzessivberechtigung bezeichnet (vgl. BayObLGZ 1984, 252/256).

  • BayObLG, 15.02.1990 - BReg. 2 Z 5/90

    Ausgestaltung von Rückübertragungsansprüchen in Übergabeverträgen

    Auszug aus BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 17/95
    "Übertragen Eltern im Weg der vorweggenommenen Erbfolge zu ihren Lebzeiten ein Grundstück auf ihre Abkömmlinge und behalten sich für bestimmte Fälle einen Anspruch auf Rückübertragung vor, der zunächst ihnen gemeinsam und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, so liegt ein einziger Anspruch vor, der durch eine einzige Vormerkung gesichert werden kann (Abgrenzung zu BayObLG DNotZ 1991, 892 ).«.

    Diesen Gesichtspunkt hat der Senat in dem Beschluß vom 15.2.1990 (DNotZ 1991, 892 ) in den Vordergrund gestellt.

  • LG Landshut, 23.01.1992 - 30 T 1849/91

    Eine Rückauflassungsvormerkung bei Sukzessivberechtigung ausreichend

    Auszug aus BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 17/95
    (2) Die Entscheidung vom 15.2.1990 ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung überwiegend als Abkehr von der ursprünglichen Annahme nur eines einheitlichen und durch eine einzige Vormerkung sicherbaren Anspruchs in einem Fall, wie er hier zu entscheiden ist, verstanden worden (vgl. Amann MittBayNot 1990, 225; Liedel DNotZ 1991, 855; Streuer Rpfleger 1994, 397; Rastätter BWNotZ 1994, 27; LG Landshut Rpfleger 1992, 338 ).

    b) Der Senat hält dann, wenn der Rückübereignungsanspruch zunächst zwei Berechtigten, insbesondere Eheleuten, gemeinsam und nach dem Tod eines von ihnen dem Überlebenden allein zustehen soll, einen einzigen Anspruch für gegeben, der durch eine einzige Vormerkung gesichert werden kann (ebenso LG Landshut Rpfleger 1992, 338 ; Demharter GBO 21. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 108).

  • RG, 03.05.1930 - V B 6/30

    Kann der Anspruch auf Auflassung eines Grundstücks auch zugunsten des jeweiligen

    Auszug aus BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 17/95
    Dieser im Anschluß an Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 76, 89/90 f. und 128, 246/249) und des Kammergerichts (JW 1932, 2445 und DNotZ 1937, 330 f.) entwickelten Ansicht lag die zutreffende Erkenntnis zugrunde, daß eine einzige Vormerkung grundsätzlich nur dann genügen kann, wenn es sich auch nur um einen Anspruch handelt, weil mehrere verschiedene Ansprüche nicht unter dem Dach einer einzigen Vormerkung gesichert werden können, vielmehr ebenso viele Vormerkungen erfordern, wie Ansprüche gegeben sind.

    (1) Das Reichsgericht und das Kammergericht haben in den angeführten Entscheidungen für die Ansicht, daß es sich nur um einen einzigen Anspruch handelt, soweit überhaupt eine nähere Begründung gegeben wurde, auf § 328 BGB und die Grundsätze über den Vertrag zugunsten Dritter verwiesen (vgl. RGZ 128, 246/249; KG DNotZ 1937, 330).

  • RG, 29.03.1911 - V 335/10

    Hypothekenabtretung. ; Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

    Auszug aus BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 17/95
    Dieser im Anschluß an Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 76, 89/90 f. und 128, 246/249) und des Kammergerichts (JW 1932, 2445 und DNotZ 1937, 330 f.) entwickelten Ansicht lag die zutreffende Erkenntnis zugrunde, daß eine einzige Vormerkung grundsätzlich nur dann genügen kann, wenn es sich auch nur um einen Anspruch handelt, weil mehrere verschiedene Ansprüche nicht unter dem Dach einer einzigen Vormerkung gesichert werden können, vielmehr ebenso viele Vormerkungen erfordern, wie Ansprüche gegeben sind.
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 112/11

    Vormerkung für Rückauflassungsanspruch von Ehegatten als Gesamtgläubigern:

    Ist in einem Übergabevertrag für die auf die Lebenszeit von Ehegatten befristeten (Rück-)Auflassungsansprüche eine Gesamtgläubigerschaft vereinbart (und eingetragen) worden, steht der Anspruch nach dem Tod eines Elternteils dem Längstlebenden allein zu (vgl. BayObLG, NJW-RR 1995, 1297, 1298; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 162).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 396/03

    Grundbuchverfahrensrecht: Klarstellender Vermerk bezüglich der

    Für diese Fallgestaltung, die zu der sog. "Sukzessivberechtigung" gehört, ist inzwischen anerkannt, dass die Eintragung einer einzigen Vormerkung genügt (BayObLG in DNotZ 1996, 366 = Rpfleger 1995, 498; Kuntze/Ertl/Hermann/Eickmann: Grundbuchrecht, 5.Aufl., Einl. G 39; Meikel/Böhringer: Grundbuchrecht, § 49, Rdnr. 103; Demharter: GBO, 24. Aufl., Anhang zu § 44, Rdnr. 108).

    Dies würde bei der hier zu entscheidenden Fallgestaltung bedeuten, dass bei der Eintragung der gemeinsamen Rückauflassungsvormerkung für die Antragsteller zu 1) und 2) neben der Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses - hier Gütergemeinschaft - auch die Sukzessivberechtigung des überlebenden Berechtigten im Grundbuch selbst verlautbart werden muss (so BayObLG DNotZ 1996, 366, 370=Rpfleger 1995, 498; Amann MittBayNot 1990, 225, 229; Streuer Rpfleger 1996, 397, 402).

  • LG Duisburg, 23.05.2005 - 7 T 89/05

    Einheitliche Rückauflassungsvormerkung genügt, wenn Anspruch zunächst beiden

    In Rechtsprechung und überwiegender Literatur ist anerkannt, dass ein solcher Anspruch mit einer Vormerkung sicherbar ist (bei BayObLG, NJW-RR 1995, 1297, 1298; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rdn. 1499; Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht, 9. Aufl. 2003, § 47 Rdn. 131; Langenfeld, Grundstückszuwendungen zur lebzeitigen Vermögensnachfolge, 5. Aufl. 2005, Rdn. 271; Staudinger/Noack, BGB, § 428 Rdn. 116 und Staudinger/Gursky, BGB, § 883 Rdn. 80 je m. weit. Nachw.).

    Vom Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW-RR 1995, 1297, 1298) wird die Einheitlichkeit des Anspruches entweder aus einer Auslegung des Vertrages oder aus der ausdrücklichen Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 428 BGB hergeleitet.

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2012 - 11 Wx 63/12

    (Rück-)Übereignungsanspruch; Gesamtgläubigerschaft trotz bisherigen

    ing Grundsät4ich kann ein aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückübertragung durch eine Vormerkung gesichert werden (vgl. § 883 Abs. 1 S. 2 BGB , BayObLG NJW-RR 1995, 1297; BGHZ 151, 116 ff.; BGH NJW 2008, 587 ff.).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 20 W 47/07

    Grundbuchverfahren: Voraussetzungen und Inhalt der Eintragung von

    Schließlich kann aus der zur Eintragung von Rückauflassungsvormerkungen bei Sukzessivberechtigung vertretenen Auffassung (vgl. BayObLG DNotZ 1996, 366=Rpfleger 1995, 498) nichts für die vorliegende Entscheidung hergeleitet werden, da die vorliegend im Fall des Nießbrauchs gegebene Besonderheit der Nichtübertragbarkeit und Unvererblichkeit nicht für den Anspruch auf Auflassung gilt.
  • OLG München, 30.09.2016 - 34 Wx 303/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines eine Vormerkung betreffenden Eintragungsvermerks

    d) Selbst wenn aber davon ausgegangen werden müsste, dass eine Mehrzahl von je durch eine gesonderte Vormerkung zu sichernden Ansprüchen vorliegt, so wird auch von dieser Meinung nicht in Frage gestellt, dass Anspruch und Vormerkung in derartigen Fällen jedenfalls auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage fortbestehen (Schöner/Stöber Rn. 261 d; DNotI-Report 2001, 113 f.; ferner Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2013 § 883 Rn. 74; siehe auch BayObLGZ 1995, 149/153).
  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 15 W 138/05

    Rückauflassungsvormerkung für Übergeber als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB

    Dass der Anspruch eines jeden Berechtigten durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden kann, entspricht gefestigter Auffassung (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 1297; OLG Zweibrücken Rpfleger 1985, 284; OLG Köln Rpfleger 1975, 19; OLG Frankfurt, B.v. 4.12.2003, - 20 W 296/03 BeckRS 2004, 04162; Demharter, GBO, 24. Aufl. Anh zu § 44 Rdn. 108; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., 261d ff; Meikel-Böhringer, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 49 Rdn. 103).
  • BayObLG, 05.08.1999 - 2Z BR 98/99

    Vormerkungen für verschiedene Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums an einer

    (1) Die Vorinstanzen gehen zwar zutreffend davon aus, daß eine einzige Vormerkung grundsätzlich nur dann genügen kann, wenn es sich auch nur um einen Anspruch handelt, weil mehrere verschiedene Ansprüche nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert werden können, vielmehr ebenso viele Vormerkungen erfordern, wie Ansprüche gegeben sind (BayObLGZ 1984, 252/254; 1995, 149 f.; Demharter GBO 22. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 108).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2016 - 3 Wx 198/16

    Rechtmäßigkeit einer Zwischenverfügung; Sicherung eines Rückerwerbsanspruchs

    Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des BayObLG (DNotZ 1996, 366) berufen, wonach auch dann, wenn der Rückübertragungsanspruch zunächst den Berechtigten, insbesondere Eheleuten, gemeinsam und nach dem Tod eines von ihnen dem Überlebenden allein zustehen soll, ein einziger Anspruch gegeben ist, der durch eine Vormerkung gesichert werden kann.
  • OLG München, 07.07.2010 - 34 Wx 61/10

    Grundbuchverfahren: Löschung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des

    Jedoch wird auch von den Kritikern diese Ansicht nicht in Frage gestellt, dass Anspruch und Vormerkung in derartigen Fällen jedenfalls auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage fortbestehen (Schöner/Stöber Rn. 261 d; DNotI-Report 2001, 113 f.; ferner Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2008 § 883 Rn. 74; siehe auch BayObLG Rpfleger 1995, 498/499).
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